# Sturmschaden an einer Lagerhalle: Sachschaden zügig anerkannt, Betriebsschaden zunächst abgelehnt

> Ein landwirtschaftlicher Zulieferbetrieb in der Region Zeeland verlor nach einem schweren Sturm das Dach einer Lagerhalle. Der Versicherer erstattete den Gebäudeschaden, lehnte den Betriebsschaden jedoch ab. Nach Substantiierung des Betriebsergebnisverlusts folgte dennoch eine erhebliche Auszahlung.

*Gepubliceerd: 2025-02-14*

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## Die Situation

Ein Familienbetrieb in der Region Zeeland, tätig als Zulieferer für Ackerbauern, wurde von einem Frühjahrssturm schwer getroffen. Die heftigen Windböen rissen einen großen Teil des Wellblechdachs von der Hauptlagerhalle ab. Zum Zeitpunkt des Schadens lagerten in der Halle Saatgut, Pflanzenschutzmittel und verpackte Düngemittel, bereit für die bevorstehende Frühjahrskampagne, die für den Betrieb einen erheblichen Anteil am Jahresumsatz ausmacht.

Ein Teil des Lagerbestands wurde durch Regen und Wind beschädigt. Noch wichtiger: Die Halle war in den ersten Wochen nach dem Sturm nicht als Lager- und Distributionspunkt nutzbar, gerade in der Zeit, in der der Absatz an die Kunden auf Höchstniveau hätte laufen müssen.

Der Betrieb verfügte über eine umfassende Gebäude- und Warenversicherung mit einem separaten Modul für Betriebsschaden, das den Betriebsergebnisverlust und fortlaufende Kosten abdecken sollte.

## Die erste Reaktion des Versicherers

Der Sachschaden wurde vom Versicherer relativ zügig abgewickelt. Ein Bausachverständiger bewertete die Reparatur des Dachs und der zugehörigen Mauerwerksarbeiten, und auch der beschädigte Lagerbestand wurde nach Schätzung erstattet. Für diese Positionen zusammen wurde eine Auszahlung von rund 185.000 Euro zugesagt.

Die Forderung wegen Betriebsschaden wurde jedoch abgelehnt. Der Versicherer vertrat die Auffassung, das Unternehmen sei "faktisch operativ geblieben", weil ein Teil des Lagerbestands an einen vorübergehend angemieteten Standort verlagert worden sei und weil die Kunden im Grunde beliefert worden seien. Nach Ansicht des Gutachters lag kein nachweisbarer Umsatzrückgang vor, der unmittelbar dem Sturm zuzurechnen wäre.

Der Unternehmer erlebte das anders. Diverse Kunden waren in den ersten Wochen nach dem Sturm zu Wettbewerbern ausgewichen, weil die Auftragsabwicklung verzögert war. Bei einem saisonalen Produkt lässt sich eine Verzögerung von zwei Wochen nicht ohne Weiteres aufholen: Der Aussaatzeitpunkt ist vorbei.

## Unsere Rolle

Krantz & Polak Resolve wurde beauftragt, den Betriebsschaden dennoch zu substantiieren. Wir haben die Buchhaltung der letzten drei Jahre analysiert und den Monatsumsatz dem im Schadenszeitraum tatsächlich erzielten Umsatz gegenübergestellt. Darüber hinaus haben wir pro Kunde die abgenommenen Mengen vor und nach dem Sturm geprüft.

Auf dieser Grundlage konnten wir drei Effekte quantifizieren: den unmittelbaren Umsatzausfall in der Woche nach dem Sturm, den strukturellen Kundenverlust bei vier festen Abnehmern, die endgültig zu einem anderen Lieferanten wechselten, sowie die Mehrkosten für den angemieteten Ersatzstandort und den zusätzlichen Einsatz externer Transportkapazität.

Anschließend haben wir die Klausel zum Betriebsschaden in der Police sorgfältig diesen Zahlen gegenübergestellt. Es handelte sich um eine Police mit einer Haftzeit von 52 Wochen und einer Deckung sowohl für den Rohertrag als auch für fortlaufende Fixkosten. Das Argument des Versicherers, dass "operativ bleiben" eine Entschädigung ausschließen würde, fand keine Grundlage in den Bedingungen: Maßgeblich war nicht, ob der Betrieb lief, sondern ob ein nachweisbarer Betriebsergebnisverlust vorlag. Und der lag vor.

## Das Ergebnis

Nach Vorlage des Berichts mit zahlenmäßiger Substantiierung je Kundenkategorie akzeptierte der Versicherer eine Entschädigung für den Betriebsschaden in Höhe von rund 112.000 Euro. Davon entfielen etwa 78.000 Euro auf unmittelbaren Umsatzausfall und fortlaufende Kosten und 34.000 Euro auf den strukturellen Kundenverlust, berechnet über die vereinbarte Haftzeit.

Insgesamt belief sich die Auszahlung auf knapp 300.000 Euro: Sachschaden und Betriebsschaden zusammen. Für den Betrieb bedeutete dies die Möglichkeit, die Frühjahrskampagne des Folgejahres in voller Stärke zu starten, ohne dass die Finanzierung zum Engpass wurde.
