# Interpolis zur Erstattung der Kosten des Gegengutachters verurteilt (2018)

> Ein erstinstanzliches Urteil, das das gesetzliche Recht auf Erstattung angemessener Gegengutachterkosten erneut bestätigte — und die Grenzen dessen, was Versicherer 'angemessen' nennen dürfen, schärfer zog.

*Gepubliceerd: 2018-12-03* · *Categorie: jurisprudentie*

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Im Jahr 2018 erließ das Gericht ein Urteil in einer Sache, in der ein Versicherungsnehmer von Interpolis die vollständige Erstattung seines Gegengutachters forderte. Der Fall war inhaltlich nicht einzigartig — vergleichbare Verfahren laufen permanent gegen nahezu jeden großen Schadenversicherer — doch das Urteil legte erneut deutlich dar, was der gesetzliche Ausgangspunkt ist. Und dieser Ausgangspunkt bleibt, trotz wiederholter gerichtlicher Bestätigung, in der Praxis regelmäßig unter Druck.

## Worum ging es

Der Versicherungsnehmer hatte nach einem Schaden einen eigenen Gegengutachter beauftragt, um den Schadensumfang festzustellen. Interpolis wehrte sich gegen die Abrechnung dieses Gutachters an zwei Fronten. Erstens wurde der Stundensatz des Gegengutachters als zu hoch dargestellt im Vergleich zu dem, was der Versicherer selbst seinem eigenen Gutachter zahlte. Zweitens wurde die Gesamtzahl der aufgewendeten Stunden in Frage gestellt, mit der Behauptung, dass ein Teil der Arbeiten überflüssig gewesen sei.

Der Versicherungsnehmer entgegnete, dass die Beauftragung des Gegengutachters direkte Folge der Tatsache war, dass der Versicherer selbst mit einer zu niedrigen Schadensfeststellung gekommen war. Dieses Gegengewicht zu bieten — und sich die Zeit dafür zu nehmen, die der Fall erfordert — kann nicht nachträglich als "unnötig" abgetan werden durch denselben Versicherer, der die ursprüngliche Auseinandersetzung ausgelöst hat.

## Der gesetzliche Rahmen

Artikel 7:959 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die zentrale Bestimmung. Absatz 1 stellt unmissverständlich fest, dass die angemessenen Kosten zur Feststellung des Schadens zu Lasten des Versicherers gehen. Diese Kosten sind also keine "Vergünstigung" des Versicherers, kein "Entgegenkommen" und kein Posten, der nur erstattet wird, wenn der Versicherungsnehmer beim Schadensumfang Recht bekommt. Es sind Kosten, für die das BW eine eigenständige Rechtsgrundlage bietet, unabhängig vom Ausgang der Schadensdiskussion.

Das Gesetz enthält eine Einschränkung: Die Kosten müssen angemessen sein. Der Begriff "angemessen" wurde bewusst offen gehalten — der Gesetzgeber wollte einem Richter ermöglichen, im Einzelfall abzuwägen, ob sowohl der Stundensatz als auch der Umfang der Arbeiten dem entsprachen, was der Fall erforderte. Doch die Beweislast dafür, dass Kosten unangemessen sind, liegt bei der Partei, die sich darauf beruft. In der Praxis: beim Versicherer.

## Was das Gericht entschied

Das Gericht gab in dieser Sache dem Versicherungsnehmer weitgehend Recht, entlang dreier Linien.

**1. Der Stundensatz eines Gegengutachters ist kein Spiegelbild des Tarifs, den ein Versicherer intern anwendet.** Versicherungsgutachter arbeiten meist in einer langjährigen Vertragsbeziehung mit einem einzigen Auftraggeber, mit Volumenvereinbarungen und Standardisierung. Ein Gegengutachter, der für einen Einzelfall von einem einzelnen Versicherungsnehmer beauftragt wird, kennt diese Skaleneffekte nicht und trägt zudem ein grundlegend anderes Verfahrensrisiko. Ein höherer Stundensatz ist daher nicht von sich aus unangemessen.

**2. Der Inhalt der Arbeiten muss am Verlauf des Falles gemessen werden.** Wenn ein Fall komplex wird — etwa weil der Versicherer immer wieder Fragen stellt, zusätzliche Unterlagen anfordert oder den Schaden in Teilposten zerlegt behandelt — führt das unvermeidlich zu mehr Stunden beim Gegengutachter. Das Gericht berücksichtigt, wer die zusätzliche Arbeitsbelastung verursacht hat.

**3. Was "angemessen" ist, wird nicht einseitig vom Versicherer bestimmt.** Das Gericht stellte fest, dass das System von Artikel 7:959 BW illusorisch wird, wenn die für den Schaden haftbare Partei allein auch bestimmt, was die Kosten des gegnerischen Sachverständigen sein dürfen. Ein Versicherer, der systematisch weit unter dem Marktpreis taxiert, würde damit faktisch das Recht auf Gegengutachten aushöhlen.

Interpolis wurde zur Erstattung des größten Teils der Rechnung verurteilt, mit einem begrenzten Abzug für Posten, die das Gericht tatsächlich als überhöht einstufte.

## Was das für Versicherungsnehmer bedeutet

Aus diesem Urteil ergeben sich drei praktische Folgen.

Für jeden, der jetzt einen Schaden hat und zweifelt, ob die Kosten eines eigenen Gutachters "auch erstattet werden": Der Ausgangspunkt des Gesetzes ist, dass sie erstattet werden. Nicht als Vergünstigung, sondern als eigenständige Rechtspflicht des Versicherers.

Für jeden, der eine Kürzung seiner Abrechnung durch den Versicherer erhält: Diese Kürzung muss inhaltlich begründet werden. Ein unspezifizierter Verweis auf "marktkonforme Tarife" ist keine gültige Grundlage — der Versicherer muss konkret benennen, welche Stunden unnötig gewesen wären und welcher Stundensatz im konkreten Fall unangemessen wäre.

Für jeden, der sich fragt, ob es sinnvoll ist, weiter zu prozessieren: Die Gerichte sind in dieser Materie konsistent. Wer seine Kosten gut belegen kann — mit einer detaillierten Stundenaufstellung, einer nachvollziehbaren Auftragsbestätigung und einem angemessenen Stundensatz für die Arbeit — steht stark da.

## Schlussbemerkung

Das Interpolis-Urteil von 2018 war kein Erdbeben, aber eine erneute Bestätigung zu einem Zeitpunkt, an dem Versicherer zunehmend versuchten, über Tarifdiskussionen die praktische Zugänglichkeit von Gegengutachten zu beschränken. Zusammen mit dem späteren Urteil des Berufungsgerichts Den Haag zu Achmea (2020) bildet es eine Linie in der niederländischen Rechtsprechung, die die Position des Versicherungsnehmers stärkt: Sie haben Anspruch auf einen eigenen Gutachter, und die angemessenen Kosten gehen zu Lasten Ihres Versicherers.
