Eine Familie mit zwei Kindern lebt in einem Reihenhaus in der Region Rotterdam. Während eines zweiwöchigen Urlaubs brach der Zulaufschlauch der Spülmaschine. Das Wasser strömte einige Zeit unbemerkt auf den Küchenboden und breitete sich in das angrenzende Wohnzimmer und den Flur aus. Als die Familie zurückkehrte, stand ein Teil des Erdgeschosses unter Wasser. Der Holzboden war krumm gezogen, das Laminat im Flur aufgequollen, und Teile der Küchenschränke waren irreparabel beschädigt. Auch in den Zählerschrank war Feuchtigkeit eingedrungen.
Die Familie meldete den Schaden unverzüglich ihrem Hausrat- und Gebäudeversicherer. Der Gesamtschaden wurde überschlägig auf rund 55.000 Euro für die Wiederherstellung geschätzt, zuzüglich Kosten für eine Ersatzunterkunft, da das Haus in den ersten Wochen unbewohnbar war.
Der Versicherer schickte einen Gutachter vor Ort, der feststellte, dass der Bruch im Schlauch vermutlich bereits einige Zeit vor der Entdeckung des Schadens zu tropfen begonnen hatte. Im Bericht wurde die Auffassung vertreten, es handle sich um “allmählich einwirkende Feuchtigkeit”, die nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei. Auf dieser Grundlage wurde der Anspruch weitgehend abgelehnt. Lediglich eine geringfügige Erstattung für die Reinigungsarbeiten wurde in Aussicht gestellt.
Für die Familie war dieses Ergebnis nicht hinnehmbar: Sie hatte einen gewöhnlichen Schlauchbruch gemeldet, als akutes Ereignis erlebt, und hatte zudem nicht den geringsten Hinweis darauf gehabt, dass vor dem Urlaub etwas mit der Spülmaschine nicht in Ordnung gewesen wäre.
Krantz & Polak Resolve wurde für eine zweite Einschätzung beauftragt. Wir haben drei Dinge parallel in Gang gesetzt.
Zunächst eine technische Untersuchung gemeinsam mit einem unabhängigen Installateur zum tatsächlichen Bruch im Schlauch. Dabei stellte sich heraus, dass es sich um einen plötzlichen Riss in einem noch relativ neuen Schlauch handelte, vermutlich verursacht durch Druckstöße in der Wasserleitung. Von Verschleiß über einen längeren Zeitraum konnte keine Rede sein, und der Bruch war eindeutig jüngeren Datums.
Anschließend haben wir die Zählerstände beim Wasserversorger angefordert. Das Verbrauchsmuster zeigte, dass der hohe Verbrauch erst in den letzten Tagen vor der Rückkehr tatsächlich anstieg. Das stützte die These, dass das Leck höchstens einige Tage, nicht Wochen, gedauert hatte.
Schließlich haben wir die Versicherungsbedingungen sorgfältig ausgelegt. Der Ausschluss für “allmähliche Schäden” ist in solchen Policen für Situationen wie langsam durchfaulendes Holzwerk oder jahrelang undichte Dachrinnen gedacht — nicht für einen plötzlichen Bruch, dessen Folgen erst später, während der Abwesenheit der Bewohner, sichtbar werden. Diese Auslegung wurde durch Verweise auf vergleichbare Entscheidungen in vergleichbaren Streitigkeiten untermauert.
Nach Vorlage des Gegengutachtens und einer gemeinsamen Besprechung zog der Versicherer seine Position zum allmählichen Schaden zurück. Der Anspruch wurde vollständig anerkannt.
Die endgültige Auszahlung belief sich auf rund 64.500 Euro: etwa 53.000 Euro für die Wiederherstellung von Böden, Küchenmobiliar und Malerarbeiten sowie zusätzlich knapp 11.500 Euro für sechs Wochen Ersatzunterkunft samt Einlagerung des Hausrats. Damit konnte die Familie das Haus vollständig wiederherstellen lassen und erhielt die Gewissheit, dass kein Restschaden auf eigene Rechnung übrig bleiben würde.
Für die Familie war die Anerkennung — neben dem Geldbetrag — vor allem eine Erleichterung: Eine Ablehnung aus formalen Gründen fühlt sich schnell wie ein persönlicher Vorwurf an, während es im Kern schlicht um einen kaputten Schlauch ging.