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Erklärung Ihre Rechte · 5 min von Krantz & Polak

Wer bezahlt den Gegengutachter?

Für Privatpersonen ist ein Gegengutachten in der Praxis kostenlos. Das Gesetz legt die angemessenen Kosten dem Versicherer auf.

Die Kosten eines eigenen Gutachters halten viele Menschen unnötig ab. Das ist schade, denn für Verbraucher regelt das Gesetz dies gut.

Die gesetzliche Grundlage

Artikel 7:959 Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) bestimmt, dass die angemessenen Kosten der Schadensfeststellung zu Lasten des Versicherers gehen. Darunter fallen auch die Kosten eines von Ihnen beauftragten Gegengutachters.

Für Verbraucher ist dies (halb)zwingendes Recht

Bei einer Privatversicherung darf der Versicherer hiervon nicht zu Ihrem Nachteil abweichen — selbst dann nicht, wenn Ihre Police dazu nichts sagt. In der Praxis zahlen Sie als Privatperson also nichts, sofern die Kosten angemessen sind (die sogenannte doppelte Angemessenheitsprüfung: Es muss angemessen sein, Kosten entstehen zu lassen, und ihre Höhe muss angemessen sein).

Und bei Unternehmen?

Für gewerbliche Versicherungen ist Artikel 7:959 BW nicht zwingend. Dann ist die Police maßgebend, und die Erstattung kann zum Beispiel auf den Betrag des eigenen Gutachters des Versicherers begrenzt sein. Lassen Sie Ihre Bedingungen vorab prüfen.

Achtung — Ein Versicherer darf nicht zur festen Bedingung machen, dass Ihr Gegengutachter NIVRE-registriert ist; das entschied das Berufungsgericht Den Haag 2020 (bestätigt durch den Hoge Raad 2022). Das NIVRE wurde von Versicherern mitgegründet und ist damit kein unabhängiges Gütesiegel — nicht die Registrierung zählt, sondern die nachweisbare Sachkunde und Unabhängigkeit Ihres Gutachters.

Wann ist ein eigener Gutachter sinnvoll?

Nicht bei jedem kleinen Schaden — aber in diesen Situationen erzielt ein eigener Gegengutachter fast immer ein besseres und faireres Ergebnis:

  • Der Schaden ist erheblich (Richtwert: ab etwa 5.000 €).
  • Der Versicherer zweifelt an Ihrer Darstellung oder wirft Ihnen Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Betrug vor.
  • Die Ursache oder der Hergang ist unklar — häufig bei Brand- oder Wasserschäden.
  • Es wird ein Ausschluss oder Abzug geltend gemacht, den Sie nicht nachvollziehen können.
  • Es geht um Unterversicherung oder Diskussionen über Zeitwert und Abschreibung.
  • Neben dem Sachschaden besteht ein Betriebsschaden.
  • Ihr Anspruch wurde (teilweise) abgelehnt.
  • Bevor Sie unterschreiben — oder bevor der Gutachter des Versicherers den Schaden einseitig festlegt.

Unsicher, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist? Eine erste Einschätzung kostet nichts.

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